Der Entscheidbegründung lässt sich entnehmen, dass gewisse Aktivitäten auf dem Grundstück des Vereins nach Ansicht der Gemeinde den Zonenvorschriften widersprechen. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2016 bekundet die Gemeinde ihre Absicht, ein Verfahren zu eröffnen, in dem die Nutzung der ganzen Liegenschaft und die feuerpolizeilichen Fragen geprüft würden. RA Nr. 120/2016/30 9