Mit diesen Eingaben zeigten die Beschwerdeführenden der Gemeinde eine unbewilligte Nutzung des Grundstücks des Vereins sowie Verstösse gegen feuerpolizeiliche Vorschriften an. Nach dem Gesagten löste dies eine Pflicht der Gemeinde zur Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens zur Überprüfung der Anzeigepunkte aus. Die Beschwerdeführenden haben als Anzeiger Anspruch auf Einräumung der Parteistellung in diesem Verfahren. Das Verfahren ist mit einer Verfügung abzuschliessen.