Am 10. Oktober 2014 hätten sie eine formelle baupolizeiliche Anzeige eingereicht. In einer Stellungnahme vom 16. März 2015 und weiteren Eingaben hätten sie erneut beantragt, dass die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfüge. Die Gemeinde habe die Anzeige bis heute nicht behandelt; sie habe weder ein Wiederherstellungsverfahren eröffnet noch eine Verfügung in Aussicht gestellt. Die Dauer der Untätigkeit sei unverhältnismässig lang. Es liege demnach eine Rechtsverweigerung vor.