Die Hängigkeit des Aufsichtsverfahrens hindert das Eintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht. Im Aufsichtsverfahren haben die Beschwerdeführenden keine Parteirechte.15 Hingegen haben sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anspruch auf einen Entscheid.16 Eine Sistierung ist weder beantragt noch erscheint sie zweckmässig. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung