Die Beschwerde bezieht sich nicht auf eine bestimmte Handlung oder Äusserung der erstinstanzlichen Behörde, sondern auf deren Untätigkeit in Bezug auf die baupolizeiliche Anzeige. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde konnte daher ohne Einhaltung einer bestimmten Frist eingelegt werden.13 Die Beschwerdeführenden sind als Anzeiger und betroffene Nachbarn durch die Rechtsverweigerung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert.14