Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerde nach Art. 49 BauG kann bei Untätigkeit der Gemeinde auch als Rechtsverweigerungsbeschwerde eingelegt werden.11 Diesfalls gilt das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung als Anfechtungsobjekt.12 Die Beschwerde bezieht sich nicht auf eine bestimmte Handlung oder Äusserung der erstinstanzlichen Behörde, sondern auf deren Untätigkeit in Bezug auf die baupolizeiliche Anzeige.