5. Mit einer Eingabe vom 10. Oktober 2014 wiesen die Beschwerdeführenden die Gemeinde H.________ auf die ihres Erachtens fehlende Zonenkonformität des religiösen Betriebs auf dem Grundstück des Vereins hin. Der Lärm durch Menschenansammlungen, (Aussen-) Gottesdienste und Gongschläge sowie der Geruch der Räucherstäbchen hätten ein inakzeptables Ausmass erreicht. Die Beschwerdeführenden rügten weiter, dass sie nicht am Baubewilligungsverfahren betreffend die Terrassenüberdachung auf der Ostseite der Parzelle beteiligt worden seien. Es scheine zudem, dass an der Terrasse ohne Bewilligung erhebliche Veränderungen vorgenommen worden seien.