Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 erteilte sie den Bauabschlag für die Überdachung der Statue. Zur Begründung führte sie an, die Statue stelle ein religiöses Symbol dar und die Überdachung sei somit als Sakralbaute zu betrachten. Dies sei nicht zonenkonform. Vor der Statue fänden religiöse Handlungen (Abbrennen von Räucherstäbchen, Opfergaben) statt. Es handle sich nicht um eine unbewohnte, sondern um eine bewohnte Nebenbaute. Die dafür geltenden Grenzabstände seien gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin 2 eingehalten, nicht jedoch zur Nachbarparzelle Nr. G.________ hin. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten; er erwuchs in Rechtskraft.