4. Am 2. September 2013 teilte die Gemeinde dem Verein mit, sie habe Vorbereitungsarbeiten zur Überdachung über der Statue festgestellt. Die Überdachung sei jedoch baubewilligungspflichtig und dürfe ohne rechtskräftige Baubewilligung oder Gestattung des vorzeitigen Baubeginns nicht erstellt werden. Die Gemeinde verfügte deshalb die sofortige Baueinstellung (Art. 46 Abs. 1 BauG7). In der Folge führte die Gemeinde mit dem Verein Korrespondenz hinsichtlich der Art und Intensität der Nutzung der Liegenschaft und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 18. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde H._____