6 Vorakten Aufsichtsbeschwerde aufun 3-2013, pag. 32 RA Nr. 120/2016/30 3 unbewohnte Nebenbaute zu qualifizieren, wofür unterschiedliche Grenzabstände zu beachten seien. Zwar solle die Konstruktion nur die Statue überdachen. Damit unterscheide sie sich grundlegend von einer Dachkonstruktion über einem Sitzplatz. Es sei aber möglich, dass die tempelartige Überdachung den religiösen Charakter der Statue und damit die religiöse Nutzung des Aussenraumes verstärken werde. Die Gemeinde müsse diesbezüglich weitere Abklärungen treffen und die Verfügung gegebenenfalls mit geeigneten Auflagen ergänzen.