1. Die Beschwerdeführenden bewohnen die Liegenschaft Parzelle H.________ Grundbuchblatt Nr. C.________, welche der Beschwerdeführerin 2 gehört. Der Verein E.________ (im Folgenden: Verein) ist Eigentümer der benachbarten Parzelle H.________ Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Das darauf befindliche Gebäude ist im Bauinventar der Gemeinde als erhaltenswert eingestuft. Der Verein betreibt auf der Liegenschaft ein religiöses Zentrum. Im Gebäude befindet sich ein Saal, der als Sakralraum für Kultuszwecke genutzt wird. Im Garten befindet sich eine Statue. RA Nr. 120/2016/30 2