Die gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2016 notwendigen Arbeiten zur Behebung des Schadens an den Leitungen waren offenbar Folge der vorgängig widerrechtlich durchgeführten Terrainveränderungen.11 Die Beschwerdeführerin legt nicht näher dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Terrainauffüllung der Sicherheit diente. Spätestens nach der Intervention der Gemeinde vom 18. Mai 2016 hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass keine weiteren Arbeiten auf der Fläche der geplanten Bodenaufwertung geduldet werden. Dennoch wurde am 3. Juni 2016 wiederum gegen die angeordnete Baueinstellung verstossen.