b) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat, obwohl sie und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte noch nicht im Besitz einer Baubewilligung waren. Sie hatte auch nicht förmlich um die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns ersucht. Aufgrund der gesetzlichen Regelung war die Gemeinde Heiligenschwendi als Baupolizeibehörde deshalb verpflichtet, die Einstellung der Bautätigkeit zu verfügen, als sie davon Kenntnis erhielt. Sie hatte die Beschwerdeführerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten bereits am 10. Mai 2016 mündlich und am 11. Mai 2016 schriftlich über die Baueinstellung informiert.