46 BauG). Das Erfordernis der Baubewilligung und die baupolizeilichen Bestimmungen dienen der Durchsetzung des materiellen Baurechts und der öffentlichen Ordnung im Bauwesen.8 Die Baupolizeibehörde ist daher verpflichtet, die illegale Bautätigkeit zu stoppen, wenn sie davon Kenntnis erhält. Sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat auch keine Interessenabwägung vorzunehmen.9