Es wurde festgestellt, dass nach wie vor Bauarbeiten im Gange waren. Gegenüber der Beschwerdeführerin ordnete die Gemeinde an, dass kein Humusablad mehr erfolgen dürfe.2 Nach einem dritten Augenschein erliess sie am 3. Juni 2016 eine weitere an die Beschwerdeführerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten gerichtete baupolizeiliche Verfügung und stellte fest, dass weiterer Humus deponiert und gegen die Baueinstellungsverfügung vom 11. Mai 2016 verstossen worden sei. Die Gemeinde drohte den Verfügungsadressaten bei erneuten Widerhandlungen die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 46 BauG3 an.4