Die Gemeinde Heiligenschwendi stellte mit Augenschein vom 10. Mai 2016 fest, dass auf der fraglichen Parzelle bereits Bauarbeiten für die Terrainveränderungen zur Bodenaufwertung aufgenommen worden waren. Sie wies darauf hin, dass noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliege und eröffnete der Beschwerdeführerin und dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten am 11. Mai 2016 eine Baueinstellungsverfügung (ohne Rechtsmittelbelehrung). Am 18. Mai 2016 führte die Baupolizeibehörde einen weiteren Augenschein durch. Es wurde festgestellt, dass nach wie vor Bauarbeiten im Gange waren.