c) Die Beschwerdeführerin hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Parteianwalt der Beschwerdegegnerin macht Parteikosten im Umfang von Fr. 1'998.– (Honorar Fr. 1'825.–, Auslagen Fr. 25.–, Mehrwertsteuer Fr. 148.–) geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 1'998.– zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Muri bei Bern vom 7. April 2016 wird bestätigt.