haben. Die Wiederherstellungsverfügung fällt im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG dahin. Daher erübrigt es sich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiederherstellungsanordnung erfüllt sind. Falls die fragliche Nutzung nicht bewilligt werden kann, wird die Gemeinde in ihrem Bauentscheid erneut über die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen haben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV21).