Gleichzeitig gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches. Die Beschwerdeführerin hat vorsorglich für den Fall, dass die angefochtene Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestätigt wird, ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Die Gemeinde wird nun über dieses zu entscheiden 19 Art. 36 Abs. 1 der Brandschutznorm 1-15.de der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen vom 1. Januar 2015, http://www.praever.ch/de/bs/vs/norm/Seiten/1-15_web.pdf 20 BVR 2004 S. 508 ff. E. 4.4.5 S. 517 RA Nr. 120/2016/26 10