a) Nach dem Gesagten ist die Gemeinde im angefochtenen Entscheid zutreffend von der Bewilligungspflicht ausgegangen. Die dagegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet; die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG Frist gesetzt zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme, weil die Umnutzung ohne entsprechende Bewilligung erfolgt ist. Gleichzeitig gab sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches.