h) Auf Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich mit der Bewilligungsfähigkeit des Fitnessbetriebs befassen, ist nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch für den Hinweis, dass sich andernorts in der Gemeinde ein Fitness- und Massagestudio in der Wohnzone W2 befinde. Ob der Betrieb des Fitnessraums bewilligungsfähig ist, insbesondere ob er den anwendbaren Zonenvorschriften entspricht, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. 4. Ergebnis und Kosten