Anlage von Fluchtwegen.19 Im Hinblick auf den Brandschutz ist demnach unter anderem das Ausmass des Publikumsverkehrs massgebend. Entsprechend sieht auch die BSIG- Weisung Nr. 7/725.1/1.1 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der BVE vom 15. Januar 2013 zum Thema der baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG vor, dass einen Baubewilligungspflicht immer gegeben ist, wenn eine Änderung im Inneren eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft, und Letzteres ist immer anzunehmen bei der Umnutzung von Gewerbe- und Industrieräumen (Ziff. 1 Bst. g der Weisung).