f) Weiter hält sich zu den Trainings- bzw. Öffnungszeiten eine Mehrzahl von Personen in dem Raum auf. Es drängen sich daher auch brandschutzrechtliche Abklärungen auf. Nach der Brandschutznorm 1-15.de der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen haben die Nutzungsart und die Personenbelegung insbesondere Auswirkungen auf die 17 Beschwerde, S. 9 18 Art. 4 i.V.m. Art. 2 Lärmschutzreglement der Einwohnergemeinde Muri bei Bern vom 14. Dezember 1981 RA Nr. 120/2016/26 9