Inwiefern dies vorliegend der Fall ist, ist umstritten, braucht hier aber auch nicht abschliessend geklärt zu werden. Wesentlich ist, dass Anlass besteht, das Ausmass einer allfälligen Störwirkung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu klären. Zusätzlich verursacht der Betrieb des Fitnessraums Verkehrsbewegungen beim Zu- und Weggang der Besucher. Diese treten mindestens teilweise gehäuft auf, da geführte Trainings zu bestimmten Zeiten angeboten werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin stehen drei Parkplätze für Besucher des Fitnessraums zur Verfügung.17