e) Es liegt demnach eine bewilligungspflichtige Zweckänderung vor, sofern mit der Nutzung als Fitnessraum im Vergleich zu einer Nutzung als Büro und Lager neue Auswirkungen entstehen, die bau- und umweltrechtlich relevant sind. Ein Fitnessbetrieb kann typischerweise Emissionen in Form von Lärm (Abspielen von Musik, Instruktionen über Mikrophon) oder Erschütterungen (durch Verwendung von Gewichten oder schweren Gegenständen zu Trainingszwecken) verursachen. Inwiefern dies vorliegend der Fall ist, ist umstritten, braucht hier aber auch nicht abschliessend geklärt zu werden.