16 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) RA Nr. 120/2016/26 8 beantragt worden. Mit dem Entscheid vom 3. Februar 2014 wurde weder die Nutzung als Fitnessraum konkret bewilligt noch eine Nutzungsart für zulässig erklärt, welche den Betrieb eines Fitnessraums umfasst. Der Betrieb eines Fitnessraums fällt weder unter den Begriff der Büronutzung noch entspricht er einer Verwendung als Lagerräumlichkeiten.