d) Die Gemeinde hat in ihrem Bau- und Wiederherstellungsentscheid vom 3. Februar 2014 die Nutzung der Räumlichkeiten als Büro- und Lagerräume bewilligt. Dafür hat sie auch eine Ausnahmebewilligung von der Beschränkung auf ein Drittel der realisierten Bruttogeschossflächen gemäss Art. 39 Abs. 2 GBR erteilt. Die Liegenschaft darf demnach ganz für Büro- und Lagerzwecke genutzt werden. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat jedoch die Gemeinde nicht allgemein die Nutzung für Dienstleistungsbetriebe bewilligt; dies war im Baugesuch vom 16. Juli 2012 auch nicht 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N 24 und 26 15 Baureglement 1994 der Gemeinde Muri bei Bern