90 BauV16 zugelassen, wobei sie höchstens ein Drittel der realisierten Bruttogeschossflächen beanspruchen dürfen. Art. 90 Abs. 1 BauV besagt, dass in Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Spitälern, Heimen, Schulen und dergleichen stille Gewerbe bewilligt werden dürfen, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. Ein stilles Gewerbe darf demnach weder durch seinen Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störende Immissionen zeitigen. Relevant ist insbesondere auch der von einem Gewerbe verursachte Publikumsverkehr.