c) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich in der Wohnzone W2. Diese ist nach Art. 39 Abs. 1 GBR15 der Wohnnutzung vorbehalten. Nach Art. 39 Abs. 2 GBR sind andere Nutzungen im Umfang der Bestimmungen gemäss Art. 90 BauV16 zugelassen, wobei sie höchstens ein Drittel der realisierten Bruttogeschossflächen beanspruchen dürfen.