Die Zonenkonformität allein entbindet jedoch noch nicht von der Baubewilligungspflicht. Kumulativ dazu ist erforderlich, dass sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung (auch Parkplätze), Planung usw. als höchstens geringfügig, d.h. nicht relevant erweist.13 Umgekehrt formuliert liegt eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung immer dann vor, wenn die Nutzungsänderung Anlass dazu gibt, baurechtliche Fragen zu prüfen. 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N 24 RA Nr. 120/2016/26 7