Fragen (namentlich betreffend Fluchtwege) stellen können. Die Gemeinde qualifizierte die Nutzung als Schule in ihrem Bau- und Wiederherstellungsentscheid vom 3. Februar 2014 als bewilligungspflichtige Zweckänderung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, handelt es sich auch beim Betrieb des Fitnessraums um eine bewilligungspflichtige Zweckänderung. Die Umnutzung der ehemaligen Schreinerei zur Schule und zum Betrieb eines Fitnessraums ist demnach durch die Besitzstandsgarantie nicht abgedeckt. d) Die Nutzung als Schule war nicht bewilligt, so daraus keine Ansprüche auf Besitzstand erhoben werden könnten. Dies wird jedoch auch nicht geltend gemacht. 3. Baubewilligungspflicht