BauG vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Zweckänderung. Eine Zweckänderung liegt vor, wenn eine Baute oder Anlage mit oder ohne bauliche Massnahmen ganz oder teilweise einer neuen Nutzung zugeführt wird.8 Massgebend ist, ob die Nutzungsänderung bau- oder umweltrechtlich relevant ist.9 Die Nutzungsänderung von einer zonenwidrig gewordenen zu einer anderen zonenwidrigen Nutzung wird von der Besitzstandsgarantie nicht umfasst, ebenso wenig eine Intensivierung der bisherigen, zonenwidrig gewordenen Nutzung, wenn sie zu zusätzlichen Immissionen führt.10