b) Nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden Bauten und Anlagen, die aufgrund bisherigen Rechts bewilligt wurden oder bewilligungsfrei waren, durch neue Vorschriften und Pläne in ihrem Bestand nicht berührt (Besitzstandsgarantie). Die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG erstreckt sich auf die Fortsetzung der bisherigen Nutzung der Baute oder Anlage im bisherigen Umfang, wenn sie durch eine Rechtsänderung widerrechtlich geworden ist. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Nutzung tatsächlich und ohne grösseren Unterbruch ausgeübt wurde. Art. 3 BauG vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Zweckänderung.