1b Abs. 3 BauG) vorliegt. Ein Entscheid über das nachträgliche Baubewilligungsgesuch erübrigt sich. 2. Besitzstandsgarantie a) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass im fraglichen Gebäude ursprünglich ein Schreinereibetrieb untergebracht gewesen sei. Im Vergleich zu diesem zeitige der Fitnessraum geringere Auswirkungen auf die Umwelt. 7 Art. 65 Abs. 1 Bst. c Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21); Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 25 RA Nr. 120/2016/26 5