4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet5, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Es gab der Anzeigerin Gelegenheit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragt diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde schliesst in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen