3. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 7. April 2016 verpflichtete die Gemeinde die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Fitnessbetrieb sei bis spätestens 31. August 2016 aufzugeben. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht.