2. Am 21. März 2016 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ein. Auf diese ist die BVE mit Entscheid vom 2. Juni 2016 nicht eingetreten, soweit darin die Vollstreckung der baupolizeilichen Verfügungen beantragt wurde. Im Übrigen schrieb sie das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. 1 Vgl. Beschwerdebeilage 6 2 Vgl. Beschwerdebeilage 7 3 Vgl. Beschwerdebeilage 8 4 Vgl. Beschwerdebeilage 9 RA Nr. 120/2016/26 3