Gegen diese Nutzung erstattete die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2015 bei der Gemeinde eine baupolizeiliche Anzeige, in der sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands forderte.2 Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin auf, entweder ein Baugesuch für die Nutzung als Fitnessraum einzureichen oder das Mietverhältnis mit der Betreiberin des Fitnessraums zu künden.3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 bestritt die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit eines Baugesuchs.4