in der Wohnzone aufmerksam. Am 16. Juli 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung der Gewerberäume in der Liegenschaft F.________strasse Nr. K.________ in Büro- und Lagerräume. Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Nachbarparzelle Muri Grundbuchblatt Nr. G.________ Einsprache. Mit Bau- und Wiederherstellungsentscheid vom 3. Februar 2014 erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben die Baubewilligung.