2. Die Frist gemäss Ziffer 2 der Verfügung der Gemeinde Saanen vom 4. April 2016 wird von Amtes wegen auf den 15. Juli 2016 festgelegt. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Saanen vom 4. April 2016 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 300.00, den Beschwerdeführenden und der von Amtes wegen am Verfahren 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2016/24 8