Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13). Den Beschwerdeführenden und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten werden davon je Fr. 300.00 zur Bezahlung auferlegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.