f) Die Gemeinde hat die Wiederherstellungsfrist auf den 30. April 2016 festgelegt und damit für die Räumung knapp einen Monat Zeit zur Verfügung gestellt. Die Räumung des Grundstücks erscheint angesichts des provisorischen Charakters ohne weiteres während 10 Vorakten, pag. 15 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. c 12 Vorakten, pag. 10 RA Nr. 120/2016/24 7