den Verfahrenskosten – kein Nachteil. Wie sie selbst ausführen, stellen sie ihr Grundstück der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten unentgeltlich zur Verfügung. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte muss für die verbleibende Umbauphase ihres Werkhofes zwar eine andere Lösung suchen. Dies erscheint aber durchaus als möglich. Zudem konnte sie während der Verfahrensdauer bereits von der rechtswidrigen Nutzung profitieren. Die angeordnete Räumung erweist sich damit auch als zumutbar und insgesamt als verhältnismässig.