Die Räumung der neuapostolischen Kirche und das in dieser Anordnung enthaltene Benützungsverbot sind zur Wiederherstellung des zonenkonformen Zustandes geeignet. Eine für die Beschwerdeführenden und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte weniger einschneidende Massnahme ist nicht ersichtlich. Es liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die Zonenordnung vor. Die rechtswidrige Nutzung kann daher nicht bis Ende August 2016 toleriert werden, zumal die Beschwerdeführenden und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte bösgläubig sind. Die Räumung des Areals und der Räumlichkeiten ist nicht sehr aufwendig.