Die Durchsetzung der Einhaltung der Bauvorschriften und die Verhinderung von Bauten und Nutzungen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, liegen im öffentlichen Interesse.8 Weder die Beschwerdeführenden noch die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte können sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführenden vom 10. Dezember 2015 geht hervor, dass sie sich bei der Gemeinde erkundigt hatten, ob die Liegenschaft der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten für einen bestimmten Zeitraum vermietet werden kann und dass die Gemeinde diese Anfrage negativ beantwortete.9 Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte wurde