d) Das Grundstück der Beschwerdeführenden mit der ehemaligen neuapostolischen Kirche befindet sich in der Zone für öffentliche Nutzungen ZöN A 45. Nach Art. 19 GBR7 sind Zonen für öffentliche Nutzungen für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Im vorliegenden Fall gilt gemäss Anhang 5 zum Gemeindebaureglement sodann die Zweckbestimmung "Kirche mit Garten" und die Lärmempfindlichkeitsstufe I (ES I). Die Einrichtung des temporären Gartenbaubetriebs dient allein den privaten Gewerbeinteressen der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten und hat mit einer Nutzung als Kirche mit Garten nichts zu tun. Der Gartenbaubetrieb der von Amtes wegen