Zweckänderung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Nicht baubewilligungspflichtig ist eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen nur dann, wenn der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zugelassenen Nutzung entspricht und sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt, Erschliessung und Planung als höchstens geringfügig erweist.3 Nicht baubewilligungspflichtig sind sodann geringfügige und zeitlich begrenzte Vorhaben wie beispielsweise das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr (Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD4).