Die Wiederherstellung in den bewilligten Zustand sei sofort umzusetzen und das Gebäude und die Umgebung seien umgehend zu räumen. Das Rechtsamt wies den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Juni 2016 ab. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 120/2016/24 3 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen