Verfahren Beteiligte als Werk- und Lagerplatz für ihren Gartenbaubetrieb genutzt wird. Mit separaten Schreiben vom 18. März 2016 wies die Gemeinde die Beschwerdeführenden und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte darauf hin, dass die vorgenommene Umnutzung baubewilligungspflichtig sei und mangels Zonenkonformität nicht bewilligt werden könne und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.