e) Im Beschwerdeverfahren hat der von Amtes wegen Beteiligte dargelegt, dass er ab November 2016 über ein Ersatzgrundstück verfügt, dieses jedoch erst nach der Winterstarre der Schildkröten bezogen werden kann. Die Nutzung für eine Schildkrötenfarm ist zwar zonenwidrig, hat jedoch kaum störende Auswirkungen. Zum Wohl der Schildkröten empfiehlt sich eine Überwinterung auf dem bisherigen Terrain. Dadurch kann zudem ein beträchtlicher Aufwand, den die Überwinterung in einem kalten Innenraum mit sich bringen würde, vermieden werden. Der Umzug auf das neue Gelände sollte daher erst im nächsten Frühjahr erfolgen.